Das burgenlandweite Projekt zur Außernutzungsstellung von Altbäumen wird nach dem großen Erfolg von 2008 auch heuer wieder fortgesetzt. Bis 2011 können Alt- und Totbäume gefördert werden, sofern sie sich in den Natura 2000 Gebieten Zurndorfer Eichenwald, Nordöstliches Leithagebirge, Mattersburger Hügelland, Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz und Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland befinden, deren Stammdurchmesser über 50 cm beträgt und die Bäume für 40 Jahre aus der Nutzung genommen werden.
Neu hinzugekommen sind ab heuer (2009) Förderungen für den Speierling (Sorbus domestica) - förderbar ab 40 cm Stammdurchmesser - für Horstbäume und Horstschutzzonen.
Diese Alt- und speziell die Totbäume dienen einer Vielzahl von Waldtieren als wichtiges Rückzugsgebiet und sind für etliche Tierarten überlebenswichtig. Je höher die Artenvielfalt in einem Wald, desto stabiler und gesünder ist dieses System und desto geringer wird die Gefahr einer massenhaften Vermehrung von Waldschädlingen (wie etwa dem Borkenkäfer, zu dessen wichtigsten Feinden übrigens Spechte, Kleiber, Baumläufer, Meisen und Ameisenbuntkäfer gehören). In vielen Forstbetrieben hat man den positiven Wert alter Bäume und die damit in Zusammenhang stehende hohe Artenvielfalt bereits erkannt.
Wichtig ist auch der Schutz von Horstbäumen und der umliegenden Horstschutzzone. Diese Maßnahme dient nicht nur Greifvögeln als gesichertes Rückzugsgebiet, sie hilft auch den Bestand dieser mittlerweile selten gewordenen Vogelarten zu sichern und das Artengleichgewicht im Wald zu erhalten. Die Folge ist ein stabilerer und vitalerer Wald, was wiederum jeden Waldbesitzer zugute kommt, speziell in Zeiten der Klimaänderung.
Bzgl. Höhe der Förderung vs. Brennholzwert: Für die überwiegende Mehrheit der Waldbesitzer sind ein oder zwei (je nach Größe des Waldes auch mehr) Altbäume verschmerzbar - für viele Waldtiere ist es aber eine Frage des Überlebens.
Falls auch Sie Bäume nominieren möchten, bitte ich Sie mich unter 0676 - 95 33 337 oder 02621 - 26322 bzw.
Außernutzungsstellung von Altbäumen:
Geltungsbereich: nur in Natura 2000-Gebieten
Verpflichtungszeitraum: 40 Jahre
- Für Bäume in Waldflächen. (Als Wald gilt eine mit Bäumen bewachsene Fläche die eine Mindestbreite von 10 m und eine Mindestgröße von 1000 m2 aufweist)
- maximal 30 Bäume pro Jahr
- Bäume, die mindestens 20m von Wegen, öffentlichen Plätzen, Weggabelungen, Bildstöcken, Parkplätzen und baulichen Einrichtungen (Forsthütte, Kapelle, etc.) entfernt stehen
Dem Einzel- und Gemeinschaftsantragssteller entsteht durch die Außernutzungsstellung keine Haftung durch Fallholz und Umsturz (§176 Abs. 4 ForstG 1975) - Bäume ab einem Brusthöhendurchmesser von 50 cm in den vorgesehenen Natura 2000 Gebieten Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz und südburgenländisches Hügel- und Terrassenland und den Vogelschutzgebieten Mattersburger Hügelland nordöstliches Leithagebirge.
(Als Natura 2000 wird ein länderübergreifendes Schutzgebietssystem innerhalb der Europäischen Union bezeichnet, das entweder der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie entspricht)
Höhe der Förderungen:
Mindestdurchmesser Brusthöhe (in cm) |
Kat. A 50 - 59 |
Kat. B 60 - 69 |
Kat. C 70 - 79 |
Kat. D 80 + |
Lebende Bäume |
€ 120,- |
€160,- |
€ 190,- |
€ 250,- |
Tote Bäume |
€ 60,- |
€ 80,- |
€ 95,- |
€ 125,- |
Speierling |
€ 250,- |
€ 250,- |
€ 250,- |
€ 250,- |
Horstschutzzonen:
Ruhezonen im Umkreis von beflogenen Baum- und Felshorsten sowie Schlafplätzen gefährdeter und störungsempfindlicher Vogelarten.
Geltungsbereich: landesweit (auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten)
Verpflichtungszeitraum: 5 Jahre
Art und Ausmaß der Förderung: einmaliger Bauschsatz in Höhe Euro 200,--/ha
Förderbedingungen:
• Keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen ausgenommen Forstschutz und keine vermeidbaren Störungen während der Brutzeit (siehe u.a. Tabelle) in der Zone.
• Forstliche Nutzung außerhalb der Brutzeit nur in Form von Einzelstammentnahmen.
• Längerfristige Erhaltung des Horstbaumes im Rahmen der Horstbaummaßnahme.
• Die Maßnahme ist auch anzuwenden, wenn der Horst nicht auf einem Baum sondern z.B. auf einem Felsen angelegt ist (die Horstbaummaßnahme ist dann obsolet).
• Der Radius der Horstschutzzone kann im Einzelfall von den Werten der u.a. Tabelle abgeändert werden.
• Die geförderte Fläche ist im erforderlichen Ausmaß mittels Spray (blaue Farbspray-Ringe rund um Baumstämme im Randbereich der Zone) zu kennzeichnen.
Art: Arten, für die eine Horstschutzzone eingerichtet werden kann:
- Nachtreiher
- Schwarzstorch
- Wespenbussard
- Rotmilan
- Schwarzmilan
- Seeadler
- Kaiseradler
- Zwergadler
- Sakerfalke
- Uhu
- Habichtskauz