Kastrationspflicht für Freigängerkatzen
Freilaufende Katzen müssen gesetzlich verpflichtend kastriert werden, ansonsten muss mit Strafen gerechnet werden. Seit dem Inkrafttreten des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes 2005 besteht für Katzenhalter folgende Verpflichtung: „Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind diese von einem Tierarzt kastrieren zu lassen (Punkt 2 Abs. 10, Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr.486/2004 i.d.g.F.).“
Die Kastration verhindert unvorstellbares Katzenleid, verhindert eine Zunahme der Streunerkatzen und ungewollten Katzenbabys, sowie die Ausbreitung von Krankheiten.
Eine Ausnahme für LandwirtInnen gibt es nicht
Mit 01.04.2016 wurde der Gesetzestext noch einmal angepasst: „Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.“ Es müssen also ALLE Katzen mit Zugang zum Freien kastriert werden! Eine Ausnahme stellen lediglich registrierte, angemeldete Zuchtkatzen dar, nicht aber Katzen auf Bauernhöfen oder landwirtschaftlichen Betrieben. Tierschutzvereine als auch engagierte Privatpersonen kontrollieren dieses Gesetz und bringen Verstöße zur Anzeige. Bei Nichteinhaltung der Kastrationspflicht können Strafen von € 70,- bis zu € 3.750,- im Wiederholungsfall sogar bis zu € 7.500,- verhängt werden.
Tötungsverbot
Der § 6 Tierschutzgesetz iVm § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz besagt, dass die Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund verboten ist und mit hohen Geldstrafen geahndet wird. Daher ist das Umbringen von Babykatzen gesetzeswidrig und muss angezeigt werden!
Streunende Katzen
Streunende Katzen, die niemandem gehören, müssen der Gemeinde gemeldet werden, bevor man sie zu füttern beginnt. So kann eine Kastration der Tiere mit Unterstützung des heimischen Tierschutzvereins in die Wege geleitet werden kann.
Frau Anita Reicher unterstützt außerdem gerne bei Fragen, Anliegen und Problemen. Telefonnummer: 0664/16 70 664